Die objektiv marktgerechte Werteinschätzung einer Immobilie, als Grundlage für Entscheidungen zum Kauf oder Verkauf, zur Beleihung oder sonstige Vermögensdispositionen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (IHK Potsdam) ermittle ich in einem Gutachten den Verkehrswert (Marktwert) von Immobilien und Grundstücken überwiegend im Raum Berlin/Brandenburg und Umgebung. Ich bin darauf vereidigt, meine Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Ziel und Gegenstand einer Wertermittlung für bebaute und unbebaute Grundstücke ist die Feststellung und Begründung des Verkehrswertes nach § 194 Baugesetzbuch.
Des Weiteren kann ich in einem Gutachten den Wert von Leitungs- oder Wegerechten bestimmen, ebenso die Wertminderung durch derartige Rechte für das belastete Grundstück.
Ich verwende in meinem Büro einen Sachverständigenvertrag, in dem folgende Punkte vereinbart werden:
Für Ihre speziellen Einzelfragen zu einer möglichen Gutachtenerstellung
können Sie mich gerne kontaktieren.
E. Hänicke-Hurlin
Auftraggeber von Gutachten erwarten in einem Gutachten eine Einschätzung des Verkehrswerts/Marktwerts von Immobilien oder möchten Fragen zu Einzelsachverhalten oder grundsätzlichen Sachverhalten beantwortet haben.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, wie ein Gutachten aufzubauen ist.
Ein Gutachten muss von einem Laien verstanden werden, es muss nachvollziehbar und verständlich sein. Darüberhinaus ist das Gutachten systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu beschränken. Üblicherweise werden Gutachten in Schriftform erstellt.
Nachvollziehbar ist ein Gutachten, wennWir bewerten alle Arten von Immobilien. Bewertungsgegenstände können sein:
Ein Sachverständiger ist ein Experte auf einem Sachgebiet. Sachverständige sind auch Gutachter oder Berater für Gerichte oder Entscheidungsgremien. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der "besonderen Sachkunde".
In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung Sachverständiger ist die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gesetzlich geschützt. Nur diese dürfen in ihren Gutachten einen sogenannten Rundstempel verwenden. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer oder auch durch Architekten- oder Ingenieurkammern erfolgen.